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Gebrauchte E-Books: Random House mahnt deutsche Verkäufer ab

Abmahnung im InternetEine Kanzlei verschickt derzeit im Auftrag der Verlagsgruppe Random House (Bertelsmann) Abmahnungen an deutsche Verkäufer „gebrauchter" E-Books – passend zur aktuellen Debatte zur Rechtmäßigkeit solcher Angebote. Juristen raten Abgemahnten zur Gelassenheit – ob der Verlag tatsächlich Ansprüche hat, sei fraglich.

Die Kanzlei Waldorf Frommer geht schon seit längerer Zeit für Random House auf Piratenjagd in Tauschbörsen (wir berichteten schon vor zweieinhalb Jahren über die damaligen „Sarrazin-Abmahnungen"). Jetzt verschicken die Münchner auch Abmahnungen an Personen, die ihre rechtmäßig erworbenen E-Books weiterverkaufen. Die Kanzlei Heidicker dokumentiert in einem gestern publizierten Fachartikel einen Fall, bei dem der E-Book-Verkauf über das Auktionshaus Hood abgemahnt wurde.

Wie uns ein Rechtsanwalt der Kanzlei Heidicker erklärte, wird in der konkreten Abmahnung der Verkauf von fünf Random-House-Titeln über hood.de angeprangert. Es handelt sich um die E-Books

Silvia Day – Crossfire (Heyne)
Vina Jackson – 80 days – Die Farbe der Lust (carl’s books)
Vina Jackson – 80 days – Die Farbe der Begierde (carl’s books)
Vina Jackson – 80 days – Die Farbe der Erfüllung (carl’s books)
James Patterson – Das 10. Gebot (Limes)

Der Abgemahnte wird zum einen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Zum anderen soll er Angaben dazu machen, ob beziehungsweise wie oft die entsprechenden E-Books verkauft wurden – daraus ergibt sich dann die geforderte Summe.

Im Gespräch mit lesen.net erklärte der Anwalt, die Argumentation der Urheberrechtsverletzung durch Weiterverkauf von E-Books (während der Weiterverkauf gedruckter Bücher zweifelsfrei legal ist) sei grundsätzlich fragwürdig. So habe im Juli 2012 der europäische Gerichtshof entschieden, dass Softwarelizenzen weiterverkauft werden dürften – dieses Urteil sei möglicherweise auch auf E-Books zu übertragen. Auch hier erhält der Käufer zwar nur ein „unkörperliches Werk" (ein E-Book), die Datei gehe allerdings durch den Download in den Besitz des Käufers über.

„Ruhig bleiben, ohne rechtlichen Rat keinerlei Beiträge zahlen"

Die Kanzlei Heidicker empfiehlt im Falle einer Abmahnung wegen des Gebraucht-E-Book-Verkaufs grundsätzlich ruhig zu bleiben, ohne rechtlichen Rat keinerlei Beiträge zu bezahlen und sich einen Anwalt zu suchen. Die Kanzlei selbst „wartet auf eine aktive Bevollmächtigung", um die Fragestellung hierzulande richterlich zu klären.

E-Book-Weiterverkauf derzeit hochriskant

In den USA gab es gerade erst ein Urteil, nach dem der Plattform ReDigi die Vermittlung des Weiterverkaufs digitaler Güter (hier: Musik) untersagt ist. In Deutschland und bezogen auf E-Books steht eine Grundsatzentscheidung aber noch aus, gerade das EuGH-Urteil macht Mut. Klar ist allerdings: Solange die Rechtslage so unsicher ist und (vermeintliche!) Urheberrechtsverletzungen aktiv verfolgt werden, ist niemand der Weiterverkauf seiner digitalen Bücher zu empfehlen. Das ist ein klarer Nachteil gegenüber gedruckten Büchern, wo mit dem Weiterverkauf gutes Geld verdient werden kann.

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Kommentare


Thomas 5. April 2013 um 14:44

Wichtig ist hier der Aspekt des Besitzes. Und der Unterschied zum Eigentum.

Leihe ich jemandem meinen Rasenmäher, geht er zwar in dessen Besitz über, aber nicht in dessen Eigentum. Eigentümer bin ich wie vor ich.

Ein Besitzer darf also nicht zwangsläufig alles verkaufen, was er besitzt.
Es wird also (richterlich) geklärt werden müssen, ob der Besitzer einer eBook-Datei auch deren Eigentümer ist.

Antworten

roland 5. April 2013 um 14:44

wie ist das technisch möglich? wie kann ich adobe-DRM-geschützte titel weiterverkaufen? das ist mir nicht klar…

Antworten

Peter 5. April 2013 um 16:47

Ich bin aber Eigentümer des
Rechtes an der Benutzung des E-Books
(sofern vom Lizenzgeber noch nicht zurückgezogen),
und das kann ich wohl abtreten, wenn
ich es selbst nicht mehr wahrnehmen
will.

Oder gibt es dagegen eigentlich ein
eplizites Gesetz?

Sonst wäre z.B. der Verkauf eines Handys
unmöglich, denn da stimme ich ja im Betrieb auch den jeweiligen Lizenzen zu
(Da sind oft auch Beispielbilder/Videos
etc. der Handyhersteller darauf, und
natürlich Software, die alle nicht frei
sind).

Später kann ich es aber trotzdem wieder
veräussern und damit die Lizenz wieder
weitergeben.

Und ich glaube diese Argmentation müsste
für jede digitale Lizenz gelten, solange
man nicht kopiert (bei Software ist es ja
inzwischen auch so ausjudiziert).

Antworten

Hans 5. April 2013 um 20:33

"Ich bin aber Eigentümer des
Rechtes an der Benutzung des E-Books
(sofern vom Lizenzgeber noch nicht zurückgezogen),
und das kann ich wohl abtreten, wenn
ich es selbst nicht mehr wahrnehmen
will."

Nur ist dir ein nicht abtretungsfähiges Nutzungsrecht übergeben worden. Du muss mal die AGB von deinem Shop anschauen.

Antworten

Ingo Lembcke, Hamburg 5. April 2013 um 22:43

IANAL (!)
> "Nur ist dir ein nicht abtretungsfähiges Nutzungsrecht übergeben worden. Du muss mal die AGB von deinem Shop anschauen."

Eine AGB kann für ungültig erklärt werden.
Dies ist so eine Grundsatzfrage.
DRM könnte da sogar ein Vorteil ein, denn damit könnte das Buch auf ein anderes Konto so übertragen werden, das die Nutzung nicht mehr vom 1. Käufer möglich ist.

Das Urteil in den USA ist recht speziell, da es um Musikdateien ging, die ja mittlerweile ohne DRM verkauft werden. Ausserdem wurde mit ReDigi ein Zwischenhändler benutzt. Ob das Urteil aus den USA so generell Bestand haben wird, ist selbst da unklar. Fraglich ist nach dem Urteil auch, ob mit der Begründung nicht gleich ein ganzes Fass Würmer aufgemacht wurde, was dem Richter wohl durchaus bewusst war – es könnte in Folge des Urteils noch anderes fraglich oder illegal werden, z.B. Kopieren von einem meiner Rechner auf einen anderen, gleichzeitige Benutzung auf 2 Rechnern usw.

So oder so, würde es ein Vorteil sein, wenn hier in der EU ein Grundsatzurteil ergeht.

Antworten

Hektor 5. April 2013 um 22:56

AGB ist aber nicht mit dem Gesetz gleich zu setzen.

Man könnte gegen die AGB verstoßen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.
Dann kann der "Shop" den Vertrag / oder die Geschäftsbeziehung kündigen, rechtlich hätte man aber nichts zu befürchten.

Ein Beispiel:
Wenn man die Lieder von z.B. Spotify aufnimmt, dann verstößt man gegen die AGB von Spotify, aber nicht gegen das Gesetz (das Recht auf Analoge Kopien).

Das gilt auch für geliehene Medien.
Wenn man eine DVD aus der Videothek ausleiht, dürfte man den Film kopieren.
! Man darf jedoch KEINEN Kopierschutz umgehen !

M.W. nach gab es auch schon ein Gerichtsurteil, welches den weiterverkauf von digitaler Musik regelt.

Bei eBooks kommen 2 Probleme zusammen.

1. Man darf keinen Kopierschutz entfernen oder brechen.

2. Was ist ein eBook.
Eine digitale Dienstleistung? Was die MwSt erklärt und die eingeschränkten Rechte, aber nicht die Buchpreisbindung.
Oder das digitale Pendant zum Buch; was die Buchpreisbindung erklärt, aber weiter verkaufbar wäre.

Egal was kommt, das Gericht muss es erst einmal entscheiden. Bis dahin gilt eine 50:50 Chance; im Zweifel gegen die Nutzer.

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Samy 6. April 2013 um 10:28

"Man könnte gegen die AGB verstoßen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen."

Das ist egal. Solange die AGB nicht gegen das Gesetz verstößt ist sie legal und musst dich daran halten wie an ein Gesetz. Eine Gerichtsprozess wäre sicherlich interessant, dann wären die AGB mal auf dem Prüfstand.

Antworten

Hektor 6. April 2013 um 19:00

"Das ist egal. Solange die AGB nicht gegen das Gesetz verstößt ist sie legal und musst dich daran halten wie an ein Gesetz."

Das ist eben nicht egal.

Wenn man gegen die AGB verstößt, kann die Geschäftsbeziehung aufgelöst werden.

Wenn man gegen das Gesetz verstößt, dann könnte es Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (Gefängnis) geben.

Schon ein großer Unterschied.
In beiden Fällen könnten Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn man es im Gewerblichen / großem Stil macht und nicht im Privatem Rahmen.

Z.B. dürfte man jetzt schon eBooks im privatem Kreis tauschen und weitergeben, solange man keinen Kopierschutz entfernt.
Die entsprechenden (Pauschal-) Abgaben werden in diesem Fall von der VG Wort eingezogen und verwaltet.

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Roman 8. April 2013 um 11:24

Wer etwas zu den derzeitigen Preisen kauft was er am Ende nicht wie sein Eigentum benutzen und auch verschenken bzw. weiterverkaufen darf – tut mir ehrlich leid. Die Buchindustrie begeht völlig selbstverständlich die selben Fehler wie die Musikindustrie sie schon begangen und teuer bezahlt hat.

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Gerald 9. April 2013 um 11:00

Wenn die AGB gültig ist, also nicht gegen das Gesetz verstößt und man sich selbst nur an das Gestz aber nicht an die AGB gebunden fühlt, mach man sich zwar nicht strafbar im Sinne des Strafgesetzbuches. Trotzdem muß man damit rechnen zivilrechtlich belangt zu werden, weil man die Kaufvertragsbedingungen nicht einhält. Dies kann bedeuten: Schadensersatzpflicht (dann muß der Schaden nachgewiesen werden) oder die Zahlung einer pauschalen Summe soweit diese in den Vertragsbedingungen wirkungsvoll festgelegt wurde.

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Kindle- und Tolino-Accounts teilen » Debatte, eBooks » lesen.net 17. Juni 2013 um 12:05

[…] Online schieben DRM und Nutzungsbedingungen der Tauschkultur einen Riegel vor: In den Nutzungsbedingungen der Anbieter ist in der Regel vom Erwerb einer persönlichen Nutzungslizenz die Rede, die Weitergabe der Dateien an Dritte ausdrücklich untersagt. Gegen den Weiterverkauf (vermeintlich) “gebrauchter” E-Books gehen Verlage auch rechtlich vor. […]

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“Gebrauchte” E-Books verkaufen auf holländischer Seite » lesen.net 20. Juni 2014 um 12:44

[…] auch schon Abmahnungen an Verkäufer “gebrauchter” E-Books auf Auktionsplattformen schicken lassen. Vor einer klaren richterlichen Klärung ist man als E-Book-Käufer gut beraten, solche […]

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admin » lesen.net 19. August 2014 um 17:38

[…] Das muss man sich erst einmal ausdenken! Besonders bemerkenswert macht diesen Fall, dass es sich um zwei sehr renommierte Autoren und um einen großen Plagiator handelt (genauer gesagt: Den größten Publikumsverlag der Welt). Das US-amerikanische Cover des Buches, verlegt von Random-House-Konkurrent Hachette, ist übrigens völlig unverfänglich (klein rechts; US-Ausgabe von The Lost Symbol). Wenn es um die Kundschaft geht, hat es Random House übrigens nicht so mit Kopien: Sämtliche E-Books der Konzernverlage sind mit hartem Kopierschutz versehen, Raubkopien werden dort besonders strikt verfolgt. […]

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Schlusspunkt: Auch Random House/Bertelsmann (Heyne, Blanvalet, …) kehrt Adobe-DRM den Rücken » lesen.net 19. August 2015 um 17:11

[…] vorgehen”. In der Buchbranche ist der Konzern hier seit jeher die klare Nummer 1, juristisch vertreten wird das Unternehmen von der berüchtigten Kanzlei Waldorf Frommer. Man […]

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eBooks • eBook Reader • eCommerce » lesen.net 30. Dezember 2015 um 14:54

[…] Wer eBook-Sammlungen – auch im Verbund mit Lesegeräten – bei ebay einstellt, erhält mit sehr großer Wahrscheinlichkeit Post von Anwälten. Zuletzt sorgte ein niederländisches Startup für aufsehen, dessen Geschäftsmodell […]

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Gebrauchte eBooks: Wie sich Amazon den Handel mit Kindle Books vorstellt » lesen.net 29. Februar 2016 um 18:06

[…] oder ganze Sammlungen – auch im Verbund mit Lesegeräten – bei ebay einstellt, erhält mit sehr großer Wahrscheinlichkeit Post von Anwälten. Gleiches gilt für […]

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